Besucherzaehler

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Tierethik - Der Comic zur Debatte

Einen ganz herzlichen Dank an das Veganbrunchteam Saarlouis für die großzügige Spende von 250,oo € für unseren Lebenshof!

Paula ist wieder da!

Paula, die kleine Großstadttaube

der beliebte Comic "zum Nachdenken" für groß und klein (in 4 Farben)

Skript zum Vortrag

 

„Geschlechterbedingte Ungleichheit und der Versuch, fair miteinander umzugehen“

 

der am 13.03.2016 beim Veganbrunch Saarbrücken gehalten wurde

Hunde wohnungsloser Menschen

wenn der Hund der einzig verlässliche Partner ist

 

Total Liberation Interview 3

– TVG Saar e.V.


Unterstützung und Solidarität für die mutigen Besetzer*innen des Hambacher Forsts

03. Mai 2015 Hambacher Forst
03. Mai 2015 Hambacher Forst

Provokation und übelster "roll back" im saarl. "Tierschutz"

Protestaufruf vor Zoo Neunkirchen 18. Juni 2015

 

nazis und Tierrechte

Transkript des Referats von Colin Goldner
Transkript des Referats von Colin Goldner
Nazis und Tierrechte Broschüre.pdf
Adobe Acrobat Dokument 2.3 MB
36-seitige Broschüre zum Referat
36-seitige Broschüre zum Referat

 

Buchtipp:

Deutsche Erstausgabe 2014
Deutsche Erstausgabe 2014

in eigener Sache

 

Strafanzeige durch "Tierschützer"

 

Sämtliche Vorwürfe gegen Tierversuchsgegner waren frei erfunden

 

 

 

 

Flyer

 

Auflagen für Schweine-Freilandhaltung

 

1. Die Schweinehaltung ist doppelt einzufrieden. Die Einfriedung muss ein Entweichen der Schweine und den Kontakt mit anderen Schweinen oder Wildschweinen sicher verhindern können.

 

2. Die Ein- und Ausgänge sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

 

3. Futter und Einstreu sind vor Wildschweinen geschützt zu lagern.

 

4. Es ist sicherzustellen, dass die Schweinehaltung von betriebsfremden Personen nur mit Schutzkleidung betreten wird.

 

5. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung zur Schuhdesinfektion verfügen.

 

6. Es ist ein Bestandsregister gemäß § 42 der Viehverkehrsordnung zu führen.

 

7. Die Schweinehaltung ist tierärztlich zu betreuen.

 

8. Bei Todesfällen ungeklärter Ursache oder bei erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest zu untersuchen.

 

9. Die Haltung muss durch ein Schild "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.

 

10. Die Genehmigung kann widerrufen werden, sofern die Freilandhaltung die Anforderungen gemäß Anlage 4 Abschnitt II und III der Schweinehaltungshygieneverordnung nicht erfüllt.

 

11. Die Genehmigung kann widerrufen werden oder mit weiteren Auflagen verbunden werden im Falle des Auftretens von Tierseuchen bei Wildtieren oder der Schweinepest bei Haus- und Wildtieren im Umfeld der Freilandhaltung.

 

12. Die Behörde behält sich die nachträgliche Änderung, Aufnahme oder Ergänzung von Auflagen vor, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

 

 

Im Übrigen gelten die Inhalte folgender Verordnungen und Gesetze:

  • Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)
  • Tierseuchengesetz (TierSG)
  • Viehverkehrsverordnung (VVVO)