§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Tierbefreiungsoffensive Saar e. V."
2. Der Sitz des Vereins ist Völklingen.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein "Tierbefreiungsoffensive Saar e. V." ist eine aus ideellen Motiven getragene Vereinigung von Tierrechtlern /
Tierversuchsgegnern.
2. Ziel, Zweck, Aufgaben des Vereines werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung des Tierrechtsgedankens und die Unterstützung der Tierrechtsbewegung hin zu einem Wandel in der Gesellschaft, in der das uneingeschränkte Recht eines jeden Tieres auf ein Leben in Freiheit und physischer und psychischer Unversehrtheit gewahrt, vor Verfolgung, Quälerei, Ausbeutung und Tötung durch den Menschen geschützt wird.
b) die Aufklärung der Bevölkerung mittels Erstellung und Herausgabe von Informationsschriften über Tierversuche, Fleischkonsum, Pelzhandel, Jagd, Zoo- und Tierhandel
sowie alle anderen Ausbeutungsformen des Menschen gegenüber Tieren. Dazu gehört auch gezielte Medienarbeit, um möglichst große Kreise der Bevölkerung über den Missbrauch und die Ausbeutung der
Tiere durch den Menschen aufzuklären, Jugendarbeit und öffentliche Veranstaltungen.
c) Information der Bevölkerung über die ökologischen, sozialen, gesundheitlichen und ökonomischen Schäden durch Produktion und Konsum tierlicher Nahrungsmittel.
d) das Aufzeigen von Lebensformen, die den Tierrechtsgedanken fördern, das Verbreiten der veganen Lebensweise in der Öffentlichkeit durch vegane Informations- und
Essensstände sowie vegane Brunchs, Referate, Ausstellungen usw.
e) die Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Kultur, Politik zur Unterstützung der Vereinsziele.
f) die Zusammenarbeit mit Politik und Behörden, Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschaften
g) die Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie bei Gesetzgebungsprozessen, die Durchsetzung des zum Schutz der Tiere geltenden Rechts und seine wirkungsvolle Erweiterung
h) die Zusammenarbeit mit Personen und anderen Organisationen / Gruppen gleicher oder verwandter Zielsetzung und gegebenenfalls Beitritt zu einer den Zielen des Vereins entsprechenden Dachorganisation
i) Ebenfalls zu den Aufgaben des Vereins gehört das Betreiben eines Lebenshofes, der entsprechend des Tierrechtsgedankens geführt wird und die Nutzung von Tieren ausschließt. Die Auflösung des Lebenshofes kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung muss der Verein - die Mitgliederversammlung - dafür Sorge tragen, dass die auf dem Lebenshof befindlichen Tiere auf einen anderen Lebenshof unter gleichen Bedingungen untergebracht und abgesichert versorgt werden.
3.
a) Mitglieder und gleichgesinnte Bürger aus dem gleichen Ort oder mehreren Orten (einer Region) können zur Bewältigung vom Vorstand gestellter Aufgaben Arbeitskreise
bilden. Die Arbeitskreise tragen den Titel "Arbeitskreis... (Bezeichnung des jeweiligen Ortes) - Tierbefreiungsoffensive Saar e. V." Der jeweilige Arbeitskreis wählt pro Gruppe eine/n
Sprecher/in, die/der dem Vorstand unmittelbar gegenüber satzungsgemäße Arbeit verantwortet und Mitglied sein muss.
b) Der Verein setzt sich für den umfassenden Schutz der elementaren Interessen einer jeden Tiergattung ein, dort wo sie in ihrer ursprünglichen oder durch äußere
Umstände notgedrungen neu angeeigneten Lebensform gefährdet erscheinen, um jede Einzelexistenz und Gesamtexistenz vor artwidrigen Eingriffen zu schützen.
c) Der Verein setzt sich auch für die Vermittlung und Pflege hilfsbedürftiger Tiere ein. Er versucht für in Not geratene Tiere Pflegeplätze zu schaffen und/oder sie
an von ihm überprüfte Personen zu vermitteln.
d) Der Verein stellt sich ferner die Aufgabe, alle die Tiere beeinträchtigenden Handlungen und Unterlassungen einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen,
um diese zum Handeln/Einschreiten zu veranlassen sowie sich zivilrechtlich, im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Rahmen aller von der Rechtsordnung gegebenen Möglichkeiten für die
Interessen von Tieren einzusetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht
nachkommt
b) wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins innerhalb und/oder in der
Öffentlichkeit schädigt oder
c) aus einem anderen wichtigen Grund.
Über den Ausschluss entscheidet ein Sonderausschuss, der von dem Vorstand einberufen wird. Gegen seine dem Mitglied mit Gründen
schriftlich mitzuteilende Entscheidung ist binnen zwei Wochen oder Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen
sämtliche Mitgliedsrechte.
§ 5 Beitrag
Zur Deckung der finanziellen Kosten des Vereins wird von jedem Mitglied ein jährlicher Mindestbeitrag erhoben, der im 1. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Verein kann für besondere Zwecke Ausschüsse bilden.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der zwei Kassenprüfer/innen
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstige ihr vom Vorstand unterbreitete
Aufgaben.
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
2. Die alle 2 Jahre stattfindende Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit Vorstandsneuwahlen wird vom Vorstand möglichst
im dritten Viertel eines Jahres einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn ihm dies nötig erscheint oder wenn der zehnte Teil
der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
4. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorsitzende oder in Vertretung ein anderes
Vorstandsmitglied.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit
vorschreiben.
6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, welches vom ersten Vorsitzen oder seinem Vertreter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar:
Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassenwart
2. Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
3. Je
zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 Abs. II BGB.
4. Die
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5. Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und kann bei Bedarf die Bildung von
Ausschüssen für Sonderaufgaben beschließen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden.
6. Der
Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung Erschienenen erforderlich.
2. Soll der Vereinszweck geändert werden, ist dazu die Zustimmung aller Mitglieder notwendig, wobei die Zustimmung der nichtanwesenden Mitglieder vorliegen muss.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine Mehrheit von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
Tierbefreiungsoffensive Saar - e. V.
(vom Finanzamt Saarbrücken als besonders förderungswürdig anerkannt
StNr 040/140/13879 – v. 10. 08. 2001 - § 5 Absatz 1 Nr. 9)
Saarbrücken den 29. März 2018
Vorsitzender Geschäftsführerin Kassierer
Rolf Borkenhagen Brigitte Faust Christoph Kuhn
Der Vorstand wurde am 29. März 2018 neu gewählt und bestätigt.